Rechtliche Grundlage: Gottesdienst im Live-Straeming
Das "Aufführen" von Gesängen in Live-Streams ist derzeit kostenfrei
Die AKM erteilt Veranstaltern, Sendeunternehmen und anderen Anbietern gegen Bezahlung Lizenzen für die öffentliche Aufführung von Gesängen.
Gemäß Mitteilung aus dem Rechtsreferat der Österreichsichen Bischofskonferenz vom 3. April 2020 wurde mit der AKM geklärt, dass die Online-Übertragung von Gottesdiensten jedenfalls für den Zeitraum der Corona-Maßnahmen ohne Zahlung von Lizenzentgelten zulässig ist.
Davon zu unterscheiden ist das Verfügbar-Machen von Texten und Noten im Live-Streaming!
Verfügbar-Machen von Text und Melodie
Die Literar-Mechana ist eine österreichische Verwertungsgesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung und Geltendmachung von Urheberrechten, Beteiligungs- und Vergütungsansprüchen an Sprachwerken und Musiknoten.
Das betrifft auch das Verfügbar-Machen von Texten und Noten für die Feier des Gottesdienstes.
Zur Abgeltung dieser Rechte, die im Gottesdienst verwendet werden, gibt es einen Pauschalvertrag zwischen Literar-Mechana und der Österreichsichen Bischofskonferenz (ÖBK).
Zusatzvertrag zum Pauschalvertrag zwischen Literar-Mechana und Österreichischer Bischofskonferenz
Für die Zeit der Pandemie stimmte die Literar-Mechana in einem Zusatzvertrag vom 12.09.2020 zu diesem Pauschalvertrag zu:
Ergänzend zu den in § 1 des Pauschalvertrags eingeräumten Rechten, wird das Recht eingeräumt, Lieder und Liedtexte im Zusammenhang mit der zeitgleichen oder zeitversetzten Übertragung von Gottesdiensten, anderen Veranstaltungen gottesdienstlichen Charakters bzw. kirchlichen Feierlichkeiten bis spätestens 72 Stunden nach Übertragung öffentlich zugänglich zu machen.
Dies gilt befristet bis 15.09.2021.
Bedingungen
Deshalb muss bei Übertragungen sichergestellt sein, dass
- der „stream“ der Öffentlichkeit höchstens 72 Stunden verfügbar gemacht wird. Danach muss er von der Website genommen werden;
- der „stream“ (direkt nach dem Lied oder im Abspann) auch die Urheber (also Komponist bzw. Textdichter) nennt.
Texthefte für den Download im Internet dürfen keine Lieder enthalten, die urheberrechtlich geschützt sind (rechtefrei sind Stücke, deren Urheber bereits seit 70 Jahren verstorben sind).
Achtung:
Auch Notenbild ist urheberrechtlich geschützt
Gesänge, die etwa aus dem "Gotteslob" kopiert werden, sind auch in ihrem Notenbild urheberrechtlich geschützt.
Feierhefte und Liedtexte, die für die einmalige Verwendung in einem Gottesdienst vervielfältigt werden, sind (bis zu einer Auflage von 1.000 Stk.) gedeckt.
Andere Formen der Verwendung des Druckbildes der Noten bedürfen der Einholung der Rechte. Diese Abdruckrechte erteilt für den Stammteil des "Gotteslob" die "Ständige Kommission für das Gotteslob/Stammteil" (gotteslob@liturgie.de) und für den Österreich-Eigenteil die "Ständige Kommission für das Gotteslob-Österreich" (gottetslob@liturgie.at)
» Beachte dazu die Detailhinweise für das Kopieren von Gesängen aus dem Gotteslob