Überblick über die Veränderungen in der Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz zur Feier öffentlicher Gottesdienste
(gültig von 3.11.2020 bis vorerst 30.11.2020)
Vorgeschrieben ist ein Abstand zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, von mindestens 1,5 Metern. Das kann die Absperrung jeder zweiten Kirchenbank erforderlich machen.
Menschenansammlungen vor und nach den Gottesdiensten vor den Ein- und Ausgängen sind unbedingt zu vermeiden.
Gottesdienste sollen in der gebotenen Kürze gefeiert werden und, wo möglich, auch an Wochentagen in der großen Kirche (im Unterschied zur Wochentagskapelle) stattfinden.
Regelungen zur liturgischen Musik
Aufgrund der aktuellen Situation müssen Gemeindegesang und Chorgesang derzeit unterbleiben. Nicht betroffen davon ist der Gesang von Solisten. Eine Kantorin / ein Kantor soll wenigstens die unbedingt notwendigen Gesänge übernehmen; an die Stelle der übrigen Gesänge soll Instrumentalmusik (Orgel, Soloinstrumente) treten.
Messfeier: Kommunionempfang
Beim Gang zur Kommunion ist der Mindestabstand von 1,5 Metern immer einzuhalten;
es ist nur Handkommunion möglich.
Feiern der Tagzeiten und Wort-Gottes-Feiern
sind nur unter Berücksichtigung der aktuellen Vorgaben möglich.
Feiern der Taufe
sind auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
Feiern der Trauung
sind auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
Die gemeinsamen Feiern von Erstkommunion und Firmung
sind auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
Begräbnisse
- Für Totenwache, Begräbnismesse oder Wort-Gottes-Feier in der Kirche gelten die Regeln dieser Rahmenordnung; für die musikalische Gestaltung gelten die oben beschriebenen allgemeinen Regeln.
- Am Friedhof und in Aufbahrungshallen müssen die staatlichen Vorgaben eingehalten werden; diese sehen eine Höchstzahl von 50 Personen vor.