Gesang und Musik in der Liturgie während der Weihnachtszeit
Das Wichtigste vorweg in Kürze
- Gesang von bis zu vier Solisten bzw. des Kantors / der Kantorin ist möglich, Gemeinde- und Chorgesang ist nicht erlaubt.
- Instrumentalspiel von bis zu vier Soloinstrumenten (auch Bläserquartett) ist möglich, auch gemeinsam mit bis zu vier Gesangssolisten bzw. dem Kantor / der Kantorin.
- Proben im unbedingt nötigen Umfang sind unter Einhaltung der üblichen Hygienemaßnahmen möglich, der MNS ist (mit Ausnahme der Bläser) zu tragen, die Probenzeit ist auf 90 Minuten zu beschränken.
- Turmblasen im Kontext der Liturgie ist möglich.
- Die Regelungen sind den jeweils individuellen räumlichen Gegebenheiten anzupassen.
Die Regelungen im Einzelnen
- Staatliche Grundlage für die derzeit geltenden Regelungen ist die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 16. Dezember 2020 (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung). Unter dem § 16 (1) 4. ist geregelt, dass die genannte Verordnung nicht für „Veranstaltungen zur Religionsausübung“ gilt.
- Für die kirchliche Ordnung, besonders für die Liturgie gilt in jedem Fall die Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz zur Feier öffentlicher Gottesdienste in der geltenden Fassung (aktuell jene vom 7. Dezember). Diese berücksichtigt auch allfällige Vereinbarungen zwischen der Kultusministerin und den Religionsgemeinschaften. Der zuständige Diözesanbischof kann auf Grundlage dieser Rahmenordnung Detailbestimmungen für die Pfarren in einer Region und gegebenenfalls in der gesamten Diözese erlassen. Diese Bestimmungen zu interpretieren ist letztlich Sache der Bischöfe bzw. der kirchlichen Dienststellen und nicht staatlicher Behörden.
Kirchliche Ordnungen resultieren aus dem Zusammenspiel von autonomer kirchlicher Gesetzgebung, staatlicher Gesetzgebung (die jedoch nicht in innere Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften eingreifen darf) und dem Menschenrecht auf freie Religionsausübung. Es liegt auf der Hand, dass in Krisenfällen diese Rechtsmaterien genau aufeinander abgestimmt werden müssen, damit wesentliche Anliegen der kooperierenden Parteien darin wiedergefunden werden können.
- Aufgrund der aktuellen Situation müssen Gemeindegesang und Chorgesang derzeit unterbleiben. Die Rahmenordnung der Österreichischen Bischofkonferenz vom 7. Dezember 2020 besagt: „Nicht betroffen davon ist der Gesang von (bis zu vier) Solisten. Diese oder eine Kantorin / ein Kantor sollen wenigstens die unbedingt notwendigen Gesänge übernehmen“. Was Instrumentalmusik anbelangt, besagt dieselbe Rahmenordnung, dass neben dem Gesang von bis zu vier Solisten Instrumentalmusik möglich und erwünscht ist: „An die Stelle der übrigen Gesänge soll Instrumentalmusik (Orgel, bis zu vier Soloinstrumente) treten. Diese Regelungen gelten auch für Gottesdienste im Freien“. Ein Zusammenwirken von Vokal- und Instrumentalsolisten ist ebenfalls möglich. Eine weitere Spezifizierung ist aufgrund der unterschiedlichen Situationen in den Pfarren nicht möglich und wünschenswert. Die Verantwortlichen in den Pfarren sind gebeten, individuelle örtliche Lösungen im aufgezeigten Rahmen zu finden.
- Es muss klar ausgesprochen werden, auch im Sinne der Rechtssicherheit, dass Singen und Musizieren in Gottesdiensten nicht „Ausschmückung“, „Umrahmung“ oder Ähnliches ist, sondern ein integrierender Bestandteil (Liturgiekonstitution Art. 113) der Liturgie selbst, wesensnotwendig für die Feier. Eine Minimierung dieser Elemente kann in Krisensituationen angezeigt sein, eine gänzliche Abschaffung nicht. Zur ordnungsgemäßen Feier der Liturgie gehören Gesang und Musik, wie dies auch ausdrücklich in den liturgischen Büchern geregelt ist.
- Ein Bläserquartett im Gottesdienst bewegt sich in jedem Fall innerhalb des Rahmens, den die Bischofskonferenz für Gesang und Musik abgesteckt hat.
- Die Ausnahmen für das Tragen des MNS unmittelbar beim Wahrnehmen eines liturgischen Dienstes beziehen sich auch auf Solisten. Damit sind sowohl Vokal-, als auch Instrumentalsolisten gemeint. Beim Musizieren ohne MNS ist jedenfalls ein erhöhter Mindestabstand von 2m in alle Richtungen zu gewährleisten.
- Das Turmblasen in der Weihnachtsnacht ist oftmals fixer Bestandteil der Einstimmung in die Mette. Wenn im Messbuch ausdrücklich erwähnt ist, dass die Gemeinde „sich versammelt“, dann sind Elemente einer solchen „Einstimmung“ Bestandteil des Gottesdienstes. Turmblasen im Kontext der Liturgie ist jedenfalls zulässig, wenn die nötigen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Abstände) eingehalten werden können.
- Wenn ein Minimum an Gesang und Musik in den Gottesdiensten ermöglicht wird bzw. aus liturgischen Gründen ermöglicht werden muss, dann besteht für diese Anlässe auch die Möglichkeit, in einem unbedingt notwendigen Rahmen zu proben. Dafür gelten strenge Sicherheitsmaßnahmen wie der Mindestabstand von 1,5m zwischen den Ausübenden, die Pflicht, während der Probe den MNS zu tragen, das gründliche mehrmalige Lüften der (ausreichend großen und hohen) Räume und die Beschränkung der Probenzeit auf 90 Minuten sowie die allgemeinen Maßnahmen zur Desinfektion. Die Probe ist in Hinblick auf allfälliges Contact-Tracing in Schrift und Bild zu dokumentieren.
- Es sollte allen Beteiligten klar sein, dass in dieser krisenhaften Situation nicht Singen und Musizieren als solches eine potentielle Gefahr darstellen, sondern die Nicht-Einhaltung der Regeln und Rahmenbedingungen wie Abstände, MNS, allgemeine Hygienemaßnahmen usw. Wenn z.B. in konkreten architektonischen Situationen Abstände absolut nicht eingehalten werden können, dann ist wohl auf prinzipiell Mögliches, aber vor Ort nicht Realisierbares zu verzichten.
- Die angeführten Möglichkeiten für Gottesdienste gerade auch in der Weihnachtszeit sinnvoll und vernünftig im Sinne der Liturgie und der Gesundheitsvorsorge zu nutzen ist umso wichtiger, wenn Gemeinde- und Chorgesang untersagt bleiben müssen. Wir sind sicher, dass auch mit weniger Möglichkeiten musikalisch schön und würdig gestaltete Gottesdienste gefeiert werden können, welche zur Ehre Gottes und zur Freude der Menschen Weihnachten zu einem geistlichen Erlebnis werden lassen.
Der Vorstand der Österreichischen Kirchenmusikkommission
Weihbischof Dr. Anton Leichtfried, Bischöflicher Referent
Univ. Prof. Dr. Franz Karl Praßl, Präsident
Mag. Andreas Peterl, Vizepräsident
Mag. Johann Simon Kreuzpointner, Vizepräsident