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Anpassung der Coronaregeln auch für öffentliche Gottesdienste

Im Vorfeld der Öffnungsschritte durch die Bundesregierung am 19. Mai hat sich Kultusministerin Susanne Raab am Freitag mit allen Kirchen und Religionsgemeinschaften auch auf eine Anpassung der bestehenden Vereinbarung für die Abhaltung von öffentlichen Gottesdiensten geeinigt.

 

Gottesdienste (in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel) sind weiterhin ohne Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (§ 1 Abs 2 COVID-19-ÖV: geimpft, getestet, genesen) möglich. Deshalb gilt aber weiterhin das Tragen von FFP2-Masken und das Einhalten des Abstands von mindestens zwei Metern zu haushaltsfremden Personen.

In Zukunft wird der im Rahmen der Ausübung von Gottesdiensten wichtige liturgische Gesang unter Einhaltung von entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen und in reduzierter Form – so wie vor dem Lockdown – wieder möglich sein.

Diese angepasste Vereinbarung ist ab 19. Mai gültig, die entsprechende Umsetzung dieser Vereinbarung wird von den jeweiligen Religionsgesellschaften jeweils für ihren Bereich erfolgen.

Für den Bereich der Katholischen Kirche wird die Bischofskonferenz ihre Rahmenordnung für die Feier von öffentlichen Gottesdiensten in den nächsten Tagen anpassen. Das erklärte der St. Pöltner Weihbischof Anton Leichtfried als zuständiger Liturgie-Bischof am Freitag gegenüber Kathpress, der die Änderungen beim liturgischen Gesang näher erläuterte.


Gemeindegesang und Chorgesang unter bestimmten Bedingungen
Demnach wird ab 19. Mai der Gemeindegesang wieder möglich sein, dieser ist aber "in Hinblick auf dessen Dauer und Umfang zu reduzieren".

Das Chorsingen im Gottesdienst ist nur möglich, wenn der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbracht wird. Demnach ist zu belegen, dass alle Chormitglieder geimpft, getestet oder genesen sind. Beim Singen ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten, wobei die FFP2-Maskenpflicht während des Singens entfällt.

Für die Proben von Kirchenchören gelten dieselben Bestimmungen der COVID-19-Öffnungsverordnung wie für Vereine, so Leichtfried, der dabei auf die Internetseite des Chorverbands (https://chorverband.at) verwies.

 

Die Pfarrgemeinden werden ermutigt, ihre Kirchenräume nach Möglichkeit für das Proben von Chören und Blasmusikkapellen in ihrem Gebiet zu öffnen, damit unter Rücksichtnahme auf die erforderlichen Raumgrößen die Probetätigkeit möglichst bald wieder aufgenommen werden kann.

 

Lockerungen bei Taufen und Trauungen
Erleichterungen wird es auch bei Taufen und Trauungen geben: Konnten diese bisher nur im kleinsten Kreis stattfinden, so sind sie ab Mittwoch gleich wie Erstkommunionen und Firmungen unter Einhaltung der allgemeinen Corona-Regeln für Gottesdienste und mit einem entsprechenden Präventionskonzept wieder möglich.

 

Begräbnisse
Bei Begräbnissen gelten für die Totenwache, das Requiem oder die Wort-Gottes-Feier in der Kirche weiterhin die bisherigen coronabedingten Regeln für den Gottesdienst. Aufgrund der neuen gesetzlichen Lockerung ist auf dem Friedhof die Personenzahl aber nicht mehr limitiert, wie Leichtfried verdeutlichte.
 

Fronleichnam

Die neuen Corona-Regelungen werden auch für das Fest Fronleichnam (3. Juni) gelten, führte der Liturgie-Bischof weiter aus. "Bei günstigem Wetter ist es möglich, die Eucharistie im Freien zu feiern. Prozessionen sind nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass ein Abstand zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, von mindestens zwei Metern jederzeit eingehalten wird", so Leichtfried. Er wies darauf hin, dass bei Gottesdiensten im Freien weiterhin die FFP2-Maskenpflicht gilt.

 

Änderungen im Überblick zum Download

 

 

 

 

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