Rahmenordnung für die Feier öffentlicher Gottesdienste ab 19. Mai 2021
Mit dieser Rahmenordnung möchten die Bischöfe Österreichs gewährleisten, dass unter den gegebenen Bedingungen der Pandemie Gottesdienste ohne Gefährdung und in Würde gefeiert werden können. Zu den Voraussetzungen dafür gehören insbesondere Eigenverantwortung und Rücksichtnahme.
Der Diözesanbischof (Ortsordinarius) kann auf Grundlage dieser Rahmenordnung Detailbestimmungen für die Pfarren in einer Region und gegebenenfalls in der gesamten Diözese erlassen.
[Wenn regionale Verschärfungen der staatlichen Rechtslage erfolgen, muss der Diözesanbischof auf Diözesan-, Dekanats- oder Pfarrebene ebenfalls entsprechende Verschärfungen anordnen; Umgekehrt kann er auch weniger einschränkende Bestimmungen in Kraft setzen, soweit diese Bestimmungen den in diesen Bereichen geltenden Regelungen des staatlichen Rechts für vergleichbare Situationen entsprechen.]
Diese Rahmenordnung gilt für gottesdienstliche Feiern. Für andere kirchliche Veranstaltungen (Pfarrcafe, Gruppentreffen, Kirchenkonzerte, Chorproben [
Rechtlich gesehen gelten geistliche Konzerte und Chorproben als Kulturveranstaltungen und unterliegen den diesbezüglich geltenden Bestimmungen.] etc.) gelten die staatlichen Regelungen für den jeweiligen Veranstaltungstyp. Für Schulgottesdienste gelten die Regelungen dieser Rahmenordnung in Verbindung mit den allfälligen diözesanen Vorgaben für Gottesdienste und den Regelungen des BMBWF für den Schulbetrieb. Konkretisierungen werden von den diözesanen Schulämtern herausgegeben.
Für öffentliche Gottesdienste gelten – vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Rechtslage – nun folgende Regelungen:
Allgemeine Regeln
- Vorgeschrieben ist ein Abstand zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, von mindestens 2 Metern. Dafür sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen (z.B. Absperren von Kirchenbänken). Der in dieser Rahmenordnung festgelegte Mindestabstand darf unterschritten werden, wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert – dabei muss jedoch eine FFP2-Maske getragen werden (vgl. Konkretisierungen unten).
- Die FFP2-Maske ist während des gesamten Gottesdienstes verpflichtend. Ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren und Personen, die mit ärztlicher Bestätigung aus gesundheitlichen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können. Kinder ab dem vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie Schwangere dürfen auch einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
- Soweit für das Wahrnehmen der liturgischen Dienste (Priester, Lektor/Lektorin, Kantor/Kantorin, Solistin/Solist etc.) das Tragen der FFP2-Maske während der Feier nicht möglich ist, sind diese für den unbedingt notwendigen Zeitraum davon befreit, müssen aber zur Kompensation größere Sicherheitsabstände bzw. die im Folgenden ausgeführten Konkretisierungen für Handlungen im rituellen Vollzug einhalten. Da ein häufiges An- und Ablegen der FFP2-Maske problematisch ist, wird der Vorsteherdienst in der Regel diesen Schutz nach dem Einzug und bis zur Kommunion nicht tragen. Der Dienst von Ministranten und Ministrantinnen ist möglich. Der vorgesehene Abstand von mindestens 2 Metern ist aber einzuhalten.
- Gottesdienste unter freiem Himmel sind möglich, wenn die oben angeführten Bestimmungen zu Abstand und FFP2-Masken eingehalten werden.
- Beim Kircheneingang müssen gut sichtbar Desinfektionsmittelspender bereitgestellt werden; auch bei Gottesdiensten unter freiem Himmel muss die Möglichkeit zum Desinfizieren der Hände an geeigneter Stelle bereitgestellt werden.
- Flächen oder Gegenstände (z.B. Türgriffe, aber auch Bücher, Bänke, Ambo), die wiederholt berührt werden, müssen häufig gereinigt und desinfiziert werden.
- Tücher zur Reinigung von Kelchen und Schalen, sowie die Tücher für die Händewaschung sollen nach jedem Gottesdienst gewaschen werden.
- Die Kirchen müssen vor und nach den Gottesdiensten bestmöglich durchlüftet werden.
- Ein Willkommensdienst aus der (Pfarr-)Gemeinde als Service am Kircheneingang bzw. bei Gottesdiensten unter freiem Himmel soll die Ankommenden empfangen, auf die Bestimmungen hinweisen und für Fragen zur Verfügung stehen.
- Menschenansammlungen vor und nach den Gottesdiensten vor den Ein- und Ausgängen sollen vermieden werden.
- Die Weihwasserbecken müssen entleert und gereinigt sein. Das Besprengen von Personen und Gegenständen mit frischem Weihwasser ist unbedenklich. Weihwasser in abgedeckten Behältnissen soll zur Mitnahme für die Verwendung zuhause angeboten werden, wenn es über einen Hahn entnommen werden kann.
- Gottesdienste sollen in der gebotenen Kürze gefeiert werden und, wo möglich, auch an Wochentagen in der großen Kirche (im Unterschied zur Wochentagskapelle) stattfinden.
- Wer krank ist, sich krank fühlt oder bei wem der Verdacht auf eine ansteckende Erkrankung besteht, muss auf die Teilnahme an einer gemeinsamen Gottesdienstfeier verzichten und kann – auch zum eigenen Schutz und zum Schutz der anderen – keinen liturgischen Dienst ausüben.
- Wer aus gesundheitlichen Gründen Bedenken hat oder verunsichert ist, ist eingeladen, daheim als Hauskirche Gottesdienst zu halten und sich im Gebet mit anderen zu verbinden; dafür können Videomeetings und Gottesdienstübertragungen (Radio, Fernsehen, Livestream [Zu beachten sind die (rechtlichen) Hinweise unter www.liturgie.at.] etc.) eine Unterstützung sein. Modelle für das Feiern von Hausgottesdiensten werden von den Liturgiereferaten der Diözesen in Österreich und Bozen-Brixen sowie von den Liturgischen Instituten in Salzburg und Freiburg/Schweiz über www.netzwerk-gottesdienst.at angeboten.
- Die Pfarren halten ihre Kirchen tagsüber offen und laden ein zum persönlichen Gebet;
- Liturgische Dienste sind unter folgenden Bedingungen möglich:
- gründliches Waschen (mit Warmwasser und Seife) oder Desinfizieren der Hände unmittelbar vor dem Beginn der Feier;
- der vorgesehene Mindestabstand darf für den Zeitraum einzelner, kurz andauernder liturgischer Handlungen mit FFP2-Maske unterschritten werden;
- Sollte es unbeabsichtigt bei der Wahrnehmung eines liturgischen Dienstes doch zu einem direkten Handkontakt gekommen sein (z. B. wenn sich bei der Kommunionspendung die Hände berührt haben), so ist die liturgische Handlung zu unterbrechen. Die Betroffenen waschen bzw. desinfizieren ihre Hände. Dann kann die Feier fortgesetzt werden.
Regelungen zur liturgischen Musik
Gemeindegesang
Gemeinsames Singen und Sprechen sind wesentliche Bestandteile der liturgischen Feier. Aufgrund der aktuellen Situation ist der Gemeindegesang wieder möglich, muss aber in Hinblick auf dessen Dauer und Umfang reduziert werden.
- Bei Messfeiern:
- Es sollte nicht verzichtet werden auf: Gloria (wenn vorgesehen), Kehrvers zum Antwortpsalm, Ruf vor dem Evangelium, Sanctus und ein für den Tages- oder Festgedanken besonders geeignetes Lied;
- Empfohlen werden vor allem Gesänge im Wechsel zwischen Kantorin bzw. Kantor und Gemeinde (z.B. Refrainlieder, Psalmen, Responsorien usw.) sowie Instrumentalmusik (Orgel und/oder andere Instrumente) an den dafür vorgesehenen Stellen: zur Eröffnung, während der Gabenbereitung und zur Kommunion, am Ende des Gottesdienstes;
- die Lieder und Gesänge der Gemeinde sollen grundsätzlich begleitet werden (mit Orgel, Keyboard oder Gitarren);
- bei Wort-Gottes-Feiern sollte nicht verzichtet werden auf:
Kehrvers zum Antwortpsalm, Ruf vor dem Evangelium, Gesänge zum Lobpreis, ein für den Tages- oder Festgedanken besonders geeignetes Lied;
- Tagzeitenliturgie:
bei Laudes und Vesper sollen wenigstens Hymnus, Responsorium breve und Benedictus/Magnificat gesungen werden.
Chorgesang
Chorgesang im Gottesdienst ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (geimpft/getestet/genesen gemäß § 1 Abs 2 COVID-19-ÖV), der bei der Chorleitung dokumentiert werden muss;
- Einhalten des Abstands von mindestens 2 Metern für die Dauer des Singens ohne FFP2- Maske.
Wenn der Abstand von 2 Metern im Ausnahmefall geringfügig unterschritten wird, müssen auch beim Singen FFP2-Masken getragen werden. - Für die Proben von Kirchenchören gelten dieselben Bestimmungen der COVID-19-Öffnungsverordnung wie für Vereine (vgl. das Informationsblatt „Empfehlungen des Chorverband Österreich zur Öffnung für die Chöre ab 19. Mai 2021“, https://chorverband.at).
- Diese Regelungen gelten auch für Kinder- und Jugendchöre, sowie für Vokal/Instrumentalensembles.
Gottesdienste im Freien:
- Empfohlen ist die Begleitung des Gemeindegesangs und der Kantorinnen und Kantoren durch Bläser.
- Die Zahl der Mitwirkenden an der Kirchenmusik ist ggf. aufgrund der oben genannten Abstandsregel zu festzulegen, generelle Beschränkungen gelten nicht mehr.
Konkretisierungen für die einzelnen Feierformen
Messfeier
- Als Friedenszeichen sind das gegenseitige Anblicken und Zuneigen und die Zusage des Friedens möglich.
- Körbchen für die Kollekte werden nicht weitergereicht, sondern z.B. am Ein- und Ausgang aufgestellt.
- Die Hostien werden in der Sakristei vom Zelebranten nach Reinigen und Desinfizieren der Hände in die Hostienschale gelegt. Auf einer separaten Patene bereitet er eine eigene (große) Hostie, die er dann bei den Einsetzungsworten erheben, beim Agnus Dei brechen und schließlich selbst konsumieren wird.
- Während des Hochgebetes bleibt die Schale mit den Hostien für die Mitfeiernden zur Minimierung der Übertragungsgefahr durch den Sprechakt bedeckt.
- Der Vorsteher kommuniziert in der vorgesehenen Weise, legt an der Kredenz den Mund-Nasen-Schutz an und wäscht sich gründlich die Hände (mit Warmwasser und Seife) oder desinfiziert sie. Dann nimmt er am Altar die Abdeckung von der Hostienschale.
- Das Waschen oder Desinfizieren der Hände gilt auch für alle anderen Kommunionspender; sie empfangen die Kommunion aus hygienischen Gründen erst nach dem Kommuniongang der Gemeinde.
- Beim Kommuniongang sind aus hygienischen Gründen folgende Regeln zu beachten:
- Beim Gang zur Kommunion ist der Mindestabstand von 2 Metern immer einzuhalten;
- Handkommunion ist dringend empfohlen; [Mundkommunion ist nur möglich, wenn diese zum Abschluss des Kommuniongangs empfangen wird.]
- mit der heiligen Kommunion in den Händen treten die Gläubigen wenigstens 2 Meter zur Seite, um in Ruhe und Würde die Kommunion zu empfangen, was mit einem leichten Anheben des MNS möglich ist.
Feier der Tagzeiten und Wort-Gottes-Feier
Unter Berücksichtigung der aktuellen Vorgaben können die Gestaltungsmöglichkeiten, die die Wort-Gottes-Feier und die Tagzeitenliturgie bieten, ausgeschöpft werden. [Einschränkung: Beim Taufgedächtnis ist nur das Besprengen mit Wasser, aber kein individuelles Eintauchen, möglich.]
Feier der Taufe
- Bei Tauffeiern muss mit der Tauffamilie im Vorfeld ein Präventionskonzept abgesprochen werden (vgl. Präventionskonzept für religiöse Feiern aus einmaligem Anlass).
- Für die musikalische Gestaltung gelten die oben beschriebenen allgemeinen Regeln.
- Es ist angeraten, die im Rituale vorgesehenen Stationen im gesamten Kirchenraum (Eingang, Verkündigungsort, Taufort, Altar) tatsächlich zu nutzen.
- Das Bezeichnen mit dem Kreuz durch den Vorsteher und andere Mitfeiernde ist mit FFP2-Maske möglich, nachdem die Hände vorher desinfiziert wurden.
- Beim Gebet zur Bewahrung vor dem Bösen streckt der Priester/Diakon in größerem Abstand die Hand aus, ohne das Kind zu berühren.
- Das Taufwasser wird für jede Tauffeier eigens bereitet und gesegnet. Beim Übergießen mit Wasser und der anschließenden Salbung ist eine FFP2-Maske für den Priester/Diakon verpflichtend.
- Bei der Salbung mit Chrisam und beim Anlegen des Taufkleides werden zunächst im gebotenen Abstand die Begleitworte gesprochen und anschließend die rituelle Handlung in Stille vollzogen.
- Der Effataritus ist gemäß Feier der Kindertaufe fakultativ, die Berührung von Ohren und Mund soll während der Zeit der Pandemie unterlassen werden. Es steht aber nichts dagegen, mit den Worten an die Berührung zu erinnern, die Jesus vollzogen hat.
Feier der Trauung
- Im Vorfeld muss mit dem Brautpaar ein Präventionskonzept abgesprochen werden (vgl. Präventionskonzept für religiöse Feiern aus einmaligem Anlass).
- Für die musikalische Gestaltung gelten die oben beschriebenen allgemeinen Regeln.
- Bestätigung der Vermählung
Variante A: Umwickeln der Hände mit einer Stola in Stille; die Begleitworte werden anschließend im gebotenen Abstand gesprochen.
Variante B: Die Worte der Bestätigung werden ohne die Zeichenhandlung gesprochen.
- Ein Spalier der Gäste kann nur im Freien unter Einhaltung der 2-Meter-Abstandsregel stattfinden.
Feier der Erstkommunion
- Im Vorfeld muss mit den Familien der Erstkommunionkinder ein Präventionskonzept abgesprochen werden (vgl. Präventionskonzept für religiöse Feiern aus einmaligem Anlass).
- Für die Feier der Erstkommunion gelten grundsätzlich die Regelungen für die Feier der Eucharistie mit folgender Ausnahme:
Für den Kommunionempfang dürfen die Kinder den MNS ablegen.
Feier der Firmung
- Bei Firmungen muss im Vorfeld ein Präventionskonzept abgesprochen werden (vgl. Präventionskonzept für religiöse Feiern aus einmaligem Anlass).
- Für die musikalische Gestaltung gelten die oben beschriebenen allgemeinen Regeln.
- Aufgrund der besonderen Situation ist die Firmung an Wochentagen innerhalb einer Wort-Gottes-Feier ernsthaft in Erwägung zu ziehen (Begrüßung – Tagesgebet – Lesung – Evangelium – Predigt – Firmung – Fürbitten – Vaterunser – Segen). Auch die musikalische Gestaltung ist entsprechend knapp zu halten.
- Firmhandlung im engeren Sinn:
- Ordnerdienste sollen ggf. helfen, ausreichend große Abstände beim Nach-vorne-Gehen einzuhalten;
- die Firmlinge bleiben im größtmöglichen Abstand zum Firmspender stehen (Markierungen am Boden können hilfreich sein);
- die Firmpaten können mit Abstand hinter den Firmlingen stehen und die Hand auf deren Schulter legen;
- der Firmspender legt die FFP2-Maske an und desinfiziert seine Hände;Die Stirnsignierung mit dem Chrisam wird wie vorgesehen mit dem Begleitwort vollzogen (das Auflegen der Hand auf das Haupt der Firmlinge entfällt); der Friedensgruß erfolgt ohne Reichen der Hand (das Zeichen des Friedens kann z. B. eine Geste mit der Hand ausgehend vom Herzen sein);
- während der Firmhandlung sind Instrumentalmusik, Sologesang oder Gesang durch eine kleine Gruppe empfohlen.
Feier des Sakraments der Versöhnung
- Die Beichte kann nur außerhalb des Beichtstuhles stattfinden, bevorzugt in einem ausreichend großen und gut durchlüfteten Raum, in dem die gebotenen Abstände (mindestens 2 Meter) gewahrt bleiben können.
- Hilfreich kann das Aufstellen einer Plexiglasscheibe auf einem Tisch in der Mitte sein; andernfalls ist das Tragen von FFP2-Masken notwendig.
Krankenkommunion, Viaticum und Feier der Krankensalbung
- Bei der Krankenkommunion (und beim Viaticum) außerhalb von Krankenhäusern und Pflegeheimen muss im Vorfeld der Besuch mit den Angehörigen gut besprochen und vorbereitet werden.
- Vor und nach den liturgischen Vollzügen wäscht der Priester gründlich die Hände oder desinfiziert sie.
Begräbnisse
- Für Totenwache, Begräbnismesse oder Wort-Gottes-Feier in der Kirche gelten die Regeln dieser Rahmenordnung; für die musikalische Gestaltung gelten die oben beschriebenen allgemeinen Regeln.
- Am Friedhof und in Aufbahrungshallen gelten die staatlichen Vorgaben.