Bischofskonferenz: Anpassung der Rahmenordnung für Gottesdienste ab 22. November
Anders als in den ersten beiden Lockdowns bleibt die Möglichkeit zur Feier öffentlicher Gottesdienste erhalten. "Damit Gottesdienste aber ohne Gefährdung und in Würde gefeiert werden können, müssen zu den erst kürzlich verlautbarten Maßnahmen zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden:
- Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken während der ganzen Feier.
- Abstand von mindestens 2 Metern zu haushaltsfremden Personen (dazu müssen in den Kirchen Maßnahmen zur Einhaltung anbieten (z.B. Absperren von Bankreihen).
- 3G-Nachweis für alle liturgischen Dienste (bei Kindern gilt Ninja-Pass)
- Der Gemeindegesang ist als wesentlicher Vollzug der Liturgie weiterhin möglich, "Aufgrund der aktuellen Situation ist der Gemeindegesang zwar möglich, muss aber in Hinblick auf dessen Dauer und Umfang stark reduziert und unter besonderer Berücksichtigung der für den Ablauf der Feier notwendigen Gesänge eingeschränkt werden."
- Chorgesang ist derzeit nicht möglich!
MÖGLICH ist aber der Gesang von (bis zu vier) Solisten sowie Instrumentalmusik (Orgel und bis zu vier Soloinstrumente).
Voraussetzung:- Die Musiker:innen müssen den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (2G-Nachweis im Sinne der aktuellen staatlichen Verordnung zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19) erbringen, der bei der Leitung dokumentiert sein muss.
Die Einhaltung des Abstands von mindestens 2 Metern ist erforderlich. - Für die Dauer des Singens ist keine FFP2-Maske vorgeschrieben. Wenn der Abstand von 2 Metern im Ausnahmefall geringfügig unterschritten wird, müssen auch beim Singen FFP2 Masken getragen werden.
- Die Musiker:innen müssen den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (2G-Nachweis im Sinne der aktuellen staatlichen Verordnung zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19) erbringen, der bei der Leitung dokumentiert sein muss.
Informationen zum Präventionskonzept im Wortlaut
Bedingungen für das Chorsingen und Musizieren im kirchlichen Bereich